TANZSPORTCLUB ALEMANA PUCHHEIM E.V.
Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) im Deutschen Sportbund (DSB),
des Landestanzsportverbandes Bayern e.V. (LTVB) und des Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV).
SATZUNG des TANZSPORTCLUBS ALEMANA, PUCHHEIM e.V.
Präambel
Sämtliche in dieser Satzung genannten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter in gleicher Weise.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der heute am 11. November 1973 in Puchheim gegründete Verein führt den Namen TANZSPORTCLUB ALEMANA, PUCHHEIM e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Puchheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Gerichtsstand des Vereins ist Fürstenfeldbruck.
§ 2 Zugehörigkeit des Vereins
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverbande e.V. vermittelt
- Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV) im Deutschen Sportbund (DSB) und erkennt dessen Satzung an. Der Verein ist Mitglied des Landestanzsportverbandes Bayern (LTVB).
§ 3 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsportes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung und Pflege des Turniertanzes auf sportlicher Grundlage zur Kräftigung von Geist und Körper und zur gesundheitserhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchungen in der Arbeitswelt.
- Förderung von Jugendlichen auf der Grundlage des Turnier-Tanzsportes zur körperlichen Ertüchtigung und zum Ausgleich der Beanspruchungen in Schule und Ausbildung.
- Abhaltung von geordneten und geregelten Tanzsport-Übungen.
- Durchführung von Tanzsport-Veranstaltungen und Teilnahme an solchen.
- Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; alle parteipolitischen und konfessionellen Bestrebungen und Bindungen sind ausgeschlossen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen und Ausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins (Ausnahme
§17Nr.5).
- Sollte bei Veranstaltungen ein Überschuss erzielt werden, so sind davon Rücklagen zu bilden. Diese Rücklagen sind ausschließlich für folgende Zwecke zu verwenden:
- zur Deckung eines Risikos, das bei Veranstaltungen des Vereins entstehen kann
- zu Ausgaben im Sinne des§ 3 Nr. 1a – d.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können werden
- ordentliche Mitglieder,
- außerordentliche Mitglieder,
- Ehrenmitglieder,
- fördernde Mitglieder.
Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.
- Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich in einer oder mehreren Abteilungen des Vereins regelmäßig tanzsportlich betätigen.
- Außerordentliche Mitglieder sind alle aktiven natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in einer oder mehreren Abteilungen des Vereins regelmäßig tanzsportlich betätigen.
- Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder des Vereins oder sonstige natürliche Personen, die sich besondere Verdienste durch den Tanzsport erworben haben und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
- Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein und den Tanzsport unterstützen wollen, ohne regelmäßig tanzsportlich tätig zu werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
- Mitglieder, die dem Verein langjährig angehören oder sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, werden zeitweilig geehrt.
§ 5 Eintritt, Austritt, Ausschluss, Tod
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied hat schriftlich an den Vereinsvorstand zu erfolgen, bei minderjährigen Mitgliedern mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Gründe einer Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist jederzeit möglich.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig ist. Für Mitglieder, die unter dem Namen des Vereins an mindestens 1 Turnier aktiv teilgenommen haben, verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch den Vorstand:
- wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist,
- bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
- wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist und keine entsprechende Erklärung dazu abgegeben hat,
- bei grobem, unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten,
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Dem Betroffenen ist vom Vorstand unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Gegen diesen Beschluss kann binnen 3 Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Beschlusses an, Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung endgültig entscheidet.
- In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein erlöschen alle Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen.
§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag
- Bei Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied sofort eine Aufnahmegebühr zu entrichten und sodann ab dem Monat des Eintritts einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, der vierteljährlich im Voraus eingezogen wird. Zu diesem Zweck erteilen die Mitglieder ein SEPA-Mandat.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit oder in besonderen Härtefällen die Aufnahmegebühr und den monatlichen Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme, sie haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte ist unzulässig.
- Alle außerordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende Stimme. Sie können Anträge und Wahlvorschläge zur Mitgliederversammlung einbringen, über die die Mitgliederversammlung beschließen muss. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eventuell vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
- die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und
- den monatlichen Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr rechtzeitig zu entrichten.
- Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht
- für Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. Diese müssen mindestens 6 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein,
- in der Mitgliederversammlung mündlich Anträge zur Abstimmung durch die Mitgliederversammlung einzubringen, sofern diesen Anträgen keine formellen Gründe entgegenstehen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Sportwart
§ 10 Vertretung, Geschäftsführung
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden oder durch den Schatzmeister. Die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne § 26 BGB; jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis wird hierzu bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden für den Verein handeln darf.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm nach der Satzung übertragenen Aufgaben. Absatz 1 bleibt unberührt.
Der Vorstand verfügt über die Haushaltsmittel des Vereins nach Maßgabe des von der Mitgliederversammlung zu billigendem Voranschlag.
Auslagen, die von dem Vorstand festgelegt werden, werden erstattet.
Der Vorstand kann besoldete Hilfskräfte und Übungsleiter anstellen, wenn die Finanzlage des Vereins dies gestattet. Der Vorstand kann zur Entlastung einen Veranstaltungsleiter und einen Jugendleiter bestimmen.
- Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnisse nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, und zwar mündlich, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben oder der Vorstand im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und der Zeit schriftlich einzuberufen. Diese ist dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder, beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist darauf besonders hinzuweisen.
- Der Schatzmeister verwaltet Kasse und Vermögen des Vereins. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung, einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des Vorstandes, ggf. der Mitgliederversammlung leisten
Im Innenverhältnis wird dazu bestimmt, dass für Ausgaben des Vereins jedes Mitglied des Vorstandes gern. § 9 für sich zeichnungsberechtigt ist, der 1. Vorsitzende aber nur bei Verhinderung des Schatzmeisters und der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des Schatzmeisters und des 1. Vorsitzenden Zahlungen anweisen darf.
Der Vorstand kann zur Entlastung des Schatzmeisters einen Hilfskassier bestimmen.
- Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Vorstandsitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen.
Die Protokolle über die Vorstandsitzungen und die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind von Schriftführer und dem die Vorstandssitzung oder die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Dem Sportwart obliegt der Tanz- und Turnierbetrieb. Er ist in technischer und organisatorischer Hinsicht für sämtliche Abteilungen des Vereins zuständig.
- Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf einer Wahlperiode haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatz-Vorstandsmitglied zu bestimmen.
- Solange der Vorstand ehrenamtlich tätig wird, haftet er für seine Handlungen dem Verein und seinen Mitgliedern lediglich für Vorsatzhandlungen bzw. -unterlassungen, nicht jedoch für Fahrlässigkeit.
§ 11 Kassenprüfer
In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Kassenprüfer zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können. Ergibt ihre Prüfung Bedenken in dieser Hinsicht, so haben sie dies schriftlich niederzulegen und
– falls die Liquidität des Vereins gefährdet erscheint – beim Vorstand die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen.
§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung des Vereinsgeschehens und zur Förderung des Vereinszweckes Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen. Die Festsetzung des Aufgabenbereiches, der Anzahl der Ausschussmitglieder sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder obliegt dem Vorstand. In die Ausschüsse kann jedes Mitglied des Vereins delegiert werden.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat textlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zu erfolgen. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung sind nicht mitzuzählen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen und müssen mindestens 6 Tage vor der Versammlung dort eingegangen sein. Diese Anträge sind der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
- Mitgliederversammlungen sind ferner auf Beschluss des Vereinsvorstandes, auf Verlangen des Kassenprüfers oder, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen, durch einen Vorstand einzuberufen.
Für die Einberufung und Durchführung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen, wie für ordentliche Mitgliederversammlungen.
- Die Mitgliederversammlung ist – soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt – beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
- Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Feststellung der Stimmliste
- Bericht der Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
- Bericht des Sportwartes
- Bestellung eines Wahlausschusses
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Verabschiedung des Haushaltsvorschlages für das neue Geschäftsjahr sowie Beschlussfassung über besondere, außerplanmäßige Ausgaben.
- Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Ausschluss von Mitgliedern
- Satzungsänderungen
- Behandlung von Anträgen
- Auflösung des Vereins oder einer Vereinsabteilung
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Beschlussfassung und Wahlen erfolgen grundsätzlich mündlich per Akklamation, soweit nicht gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen dem Entgegenstehen oder mindestens ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime, schriftliche Wahl verlangen.
- Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang nötig. In diesem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei den Wahlen zum 2. Vorsitzenden und zum Schatzmeister entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten ist eine Stichwahl notwendig, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; nicht abgegebene Stimmen sind auch unbeschriftete Stimmzettel bei schriftlicher Abstimmung.
- Besondere Mehrheitsbeschlüsse sind erforderlich für
- Satzungsänderungen mit 2/3 Stimmenmehrheit
- Auflösung des Vereins mit 3/4 Stimmenmehrheit der jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einladung die zu ändernden Paragrafen der Satzung sowie deren voll geänderter Wortlaut in der Tagesordnung angegeben sein müssen.
- Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Eine Änderung des § 3 der Satzung (Vereinszweck) bedarf der Zustimmung aller Mitglieder, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder schriftlich zu erfolgen hat.
§ 17 Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monate nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Nr. 2 und den Aufwendungsersatz nach Nr. 5 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 18 Datenschutz
Der Datenschutz wird durch die jeweils aktuelle Datenschutzverordnung des Vereins gewährleistet.
§ 19 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Die zweite Mitgliederversammlung hat frühestens 4 Wochen, spätestens 8 Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung stattzufinden.
- In den beiden Mitgliederversammlungen ist die Beschlussfassung unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
- Die Beschlüsse, den Verein aufzulösen, bedürfen jeweils einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
- Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach§ 47 ff. BGB richten.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Bayerischen Landessportverband e.V. – oder, im Falle, dass dieser es ablehnt, einer anderen bereits anerkannten steuerbegünstigten Körperschaft – zu, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu den eingezahlten Kapitaleinlagen und geleisteten Sacheinlagen gehören nicht Mitgliederbeiträge und Spenden.
- Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.
Satzung errichtet am 11.11.1973 und jeweils geändert in den Mitgliederversammlungen vom 15.09.1976, 26.04.1978, 27.03.1981 und 25.09.2020.
Puchheim, 25.09.2020